Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom betreuenden Elternteil beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Landkreis Harburg. Sie können diese am PC ausfüllen und unterschrieben an die zuständige Stelle schicken.
Im Bürgerservice und in den Gemeindeverwaltungen sind die Antragsvordrucke ebenfalls erhältlich.
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen
an die folgende Anschrift:
Landkreis Harburg
Unterhaltsvorschusskasse
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Unterhaltsvorschuss kann außerdem online beantragt werden. Dazu benötigen Sie einen Account beim Serviceportal des Landkreises Harburg. Den Antrag erreichen Sie unter folgendem Link:
https://portal.landkreis-harburg.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3571/show
Nach dem Absenden des Antrages drucken Sie einen weiteren pdf-Vordruck (Mantelbogen) aus, unterschreiben diesen und laden diese Datei im Anschluss im Serviceportal hoch. Die geforderten Unterlagen können Sie ebenso auf diese Weise hochladen.
Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird der unterhaltpflichtige Elternteil über die mögliche Zahlungspflicht informiert. Wenn kein Unterhalt gezahlt wird, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Unterhaltsvorschuss bewilligt werden. Anschließend wird der unterhaltspflichtige Elternteil hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit überprüft und zur Erstattung der Vorschusszahlungen aufgefordert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist
- Das Kind beim allein erziehenden Elternteil lebt
- Vom anderen Elternteil kein oder nicht ausreichend Unterhalt gezahlt wird
Kinder über 12 Jahre können Unterhaltsvorschuss beanspruchen, wenn für sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden, oder der allein erziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich brutto verfügt, oder eine Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden wird.
Ausländischen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn sie selbst oder der betreuende Elternteil eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen max. 1 Monat rückwirkend gezahlt werden. Die Leistung kann von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise
Voraussichtlich 2-4 Monate
Rechtsbehelf
Spezielle Hinweise
Eine Entscheidung können Sie mit einem Widerspruch an den Landkreis Harburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anfechten.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise
Siehe Ausführungen zum Verfahrensablauf.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise
Unterhaltsvorschuss wird gestaffelt nach Alter in folgender Höhe gezahlt (Stand: 01.01.2023):
- für Kinder von 0-5 Jahren 187,00 € monatlich
- für Kinder von 6-11 Jahren 252,00 € monatlich
- für Kinder von 12-17 Jahren 338,00 € monatlich
Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, sowie Halbwaisenrente abgezogen. Eigenes Einkommen der Kinder (zum Beispiel Ausbildungseinkommen) wird ebenfalls anteilig berücksichtigt.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise
Begriffserklärungen:
Alleinerziehend = ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend
Nicht allein erziehend = verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebend oder nicht dauerhaft getrennt lebend
Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie