Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Textblöcke ein-/ausklappenVerfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom betreuenden Elternteil beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Landkreis Harburg. Sie können diese am PC ausfüllen und unterschrieben an die zuständige Stelle schicken.
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen
an die folgende Anschrift :
Landkreis Harburg
Unterhaltsvorschusskasse
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Unterhaltsvorschuss kann außerdem online beantragt werden. Dazu benötigen Sie einen Account beim Serviceportal des Landkreises Harburg und Sie müssen sich zu Beginn mit der eID des Personalausweises, der Unionsbürgerkarte oder des Aufenthaltstitels authentifizieren. Den Antrag erreichen Sie unter folgendem Link:
https://portal.landkreis-harburg.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3571/show
Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird der unterhaltpflichtige Elternteil über die mögliche Zahlungspflicht informiert. Wenn kein Unterhalt gezahlt wird, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Unterhaltsvorschuss bewilligt werden. Anschließend wird der unterhaltspflichtige Elternteil hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit überprüft und zur Erstattung der Vorschusszahlungen aufgefordert.
An wen muss ich mich wenden?
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Zuständige Stelle
Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.
Voraussetzungen
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist
- Das Kind beim allein erziehenden Elternteil lebt
- Vom anderen Elternteil kein oder nicht ausreichend Unterhalt gezahlt wird
Kinder über 12 Jahre können Unterhaltsvorschuss beanspruchen, wenn für sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden, oder der allein erziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich brutto verfügt, oder eine Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden wird.
Ausländischen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn sie selbst oder der betreuende Elternteil eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen max. 1 Monat rückwirkend gezahlt werden. Die Leistung kann von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Bearbeitungsdauer
Voraussichtlich 2-4 Monate
Rechtsbehelf
Eine Entscheidung können Sie mit einem Widerspruch an den Landkreis Harburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anfechten.
Anträge / Formulare
Siehe Ausführungen zum Verfahrensablauf.
Bemerkungen
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Unterhaltsvorschuss wird gestaffelt nach Alter in folgender Höhe gezahlt (Stand: 01.01.2024):
- für Kinder von 0-5 Jahren 230,00 € monatlich
- für Kinder von 6-11 Jahren 301,00 € monatlich
- für Kinder von 12-17 Jahren 395,00 € monatlich
Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, sowie Halbwaisenrente abgezogen. Eigenes Einkommen der Kinder (zum Beispiel Ausbildungseinkommen) wird ebenfalls anteilig berücksichtigt.
Begriffserklärungen:
Alleinerziehend = ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend
Nicht allein erziehend = verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebend oder nicht dauerhaft getrennt lebend
Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung