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Unterhaltsvorschuss Bewilligung


  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung  -  3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Spezielle Hinweise

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom betreuenden Elternteil beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Landkreis Harburg. Sie können diese am PC ausfüllen und unterschrieben an die zuständige Stelle schicken. 

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen
an die folgende Anschrift :

Landkreis Harburg
Unterhaltsvorschusskasse
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)

Unterhaltsvorschuss kann außerdem online beantragt werden. Dazu benötigen Sie einen Account beim Serviceportal des Landkreises Harburg und Sie müssen sich zu Beginn mit der eID des Personalausweises, der Unionsbürgerkarte oder des Aufenthaltstitels authentifizieren. Den Antrag erreichen Sie unter folgendem Link:

https://portal.landkreis-harburg.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3571/show

Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird der unterhaltpflichtige Elternteil über die mögliche Zahlungspflicht informiert. Wenn kein Unterhalt gezahlt wird, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Unterhaltsvorschuss bewilligt werden. Anschließend wird der unterhaltspflichtige Elternteil hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit überprüft und zur Erstattung der Vorschusszahlungen aufgefordert.

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

Spezielle Hinweise

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist
  • Das Kind beim allein erziehenden Elternteil lebt
  • Vom anderen Elternteil kein oder nicht ausreichend Unterhalt gezahlt wird

Kinder über 12 Jahre können Unterhaltsvorschuss beanspruchen, wenn für sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden, oder der allein erziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich brutto verfügt, oder eine Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden wird. 

Ausländischen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn sie selbst oder der betreuende Elternteil eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. 

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Das Antragsformular

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
  • Kindergeld
  • gegebenenfalls Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

Es fallen keine Kosten an.

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Spezielle Hinweise

Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen max. 1 Monat rückwirkend gezahlt werden. Die Leistung kann von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Spezielle Hinweise

Voraussichtlich 2-4 Monate

Spezielle Hinweise

Eine Entscheidung können Sie mit einem Widerspruch an den Landkreis Harburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anfechten.

Spezielle Hinweise

Siehe Ausführungen zum Verfahrensablauf.

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Spezielle Hinweise

Unterhaltsvorschuss wird gestaffelt nach Alter in folgender Höhe gezahlt (Stand: 01.01.2024): 

  • für Kinder von 0-5 Jahren 230,00 € monatlich
  • für Kinder von 6-11 Jahren 301,00 € monatlich
  • für Kinder von 12-17 Jahren 395,00 € monatlich 

Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, sowie Halbwaisenrente abgezogen. Eigenes Einkommen der Kinder (zum Beispiel Ausbildungseinkommen) wird ebenfalls anteilig berücksichtigt.


Begriffserklärungen:

Alleinerziehend = ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend

Nicht allein erziehend = verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebend oder nicht dauerhaft getrennt lebend

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung