Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen


Leistungsbeschreibung


Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Spezielle Hinweise

Um die Übertragung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern, ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 43 vorgeschrieben, dass bestimmte Personen durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen müssen, dass sie über Tätigkeitsverbote und bestimmte Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln belehrt worden sind. Diese Belehrung wird vom Gesundheitsamt persönlich oder online durchgeführt

Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 IfSG benötigen Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind z.B.: Schlachter, Konditor, Gastronomie (Koch u. Küchenhilfen), Fachverkäufer im Bereich Feinkost, Schlachterei, Imbissbetriebe Erzieherinnen (wenn Lebensmittel verarbeitet werden) Schüler an Berufsbildenden Schulen z.B.: Hauswirtschaft

Verfahrensablauf


Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

Spezielle Hinweise

Über das Serviceportal des Landkreises Harburg https://portal.landkreis-harburg.de/belehrungen gelangen Interessierte direkt zum Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO).

Nach einer kurzen Registrierung stehen die Online-Tutorials und Videos der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verfügung. Wenn die Belehrung mit der Beantwortung mehrerer Online-Fragebögen zu den Belehrungsinhalten und der Bezahlung über Giropay, Kreditkarte, Paypal oder Paydirekt abgeschlossen ist, wird die Belehrungsbescheinigung vom Gesundheitsamt per E-Mail zugeschickt.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen


  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

Welche Gebühren fallen an?


In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

Gebühr: 26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

Spezielle Hinweise
  • Gebühr:26,00 EUR
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

Zahlungsarten

  • Giropay
  • Kreditkarte
  • Paypal
  • Paydirekt

Online bei der Belehrung

Welche Fristen muss ich beachten?


Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsbehelf


Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

Was sollte ich noch wissen?


Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Spezielle Hinweise

Ersatzbescheinigungen

Gerne stellen wir Ihnen eine Ersatzbescheinigung aus, wenn Sie Ihr Zeugnis verlegt haben. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns unter Tel.: 04171 – 693 372. Bitte bringen Sie Ihren Ausweis mit.  Kosten für eine Ersatzbescheinigung: 15 Euro.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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