Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
Leistungsbeschreibung
Um die Übertragung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern, ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 43 vorgeschrieben, dass bestimmte Personen durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen müssen, dass sie über Tätigkeitsverbote und bestimmte Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln belehrt worden sind. Diese Belehrung wird vom Gesundheitsamt persönlich oder online durchgeführt (weitere Informationen siehe unten).
Rahmen
Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 IfSG benötigen Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind z.B.: Schlachter, Konditor, Gastronomie (Koch u. Küchenhilfen), Fachverkäufer im Bereich Feinkost, Schlachterei, Imbissbetriebe Erzieherinnen (wenn Lebensmittel verarbeitet werden) Schüler an Berufsbildenden Schulen z.B.: Hauswirtschaft
Verlauf
Über das Serviceportal des Landkreises Harburg https://portal.landkreis-harburg.de/belehrungen gelangen Interessierte direkt zum Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO). Nach einer kurzen Registrierung stehen die Online-Tutorials und Videos der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verfügung. Wenn die Belehrung mit der Beantwortung mehrerer Online-Fragebögen zu den Belehrungsinhalten und der Bezahlung über Giropay, Kreditkarte, Paypal oder Paydirekt abgeschlossen ist, wird die Belehrungsbescheinigung vom Gesundheitsamt per E-Mail zugeschickt.
Ersatzbescheinigungen
Gerne stellen wir Ihnen eine Ersatzbescheinigung aus, wenn Sie Ihr Zeugnis verlegt haben. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns unter Tel.: 04171 – 693 372. Bitte bringen Sie Ihren Ausweis mit. Kosten für eine Ersatzbescheinigung: 15 Euro.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis und - falls vorhanden - Ihre Krankenversicherungskarte mit.
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr: 26,00 EUR
- Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig
Zahlungsarten
- Giropay
- Kreditkarte
- Paypal
- Paydirekt
Online bei der Belehrung
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen und sie darf beim ersten Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- 43 IfSG
Dokumente
Bemerkungen
Was sollte ich noch wissen?
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Weitere Informationen
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)
Dienstleistung