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Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz


Leistungsbeschreibung

Werden vom Gesundheitsamt Landkreis Harburg Personen in Quarantäne gesetzt, können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.

 

NEU: Sie können den Entschädigungsantrag nun auch online stellen! 

Betriebsschließungen aufgrund der Allgemeinverfügung fallen nicht unter Entschädigungen nach §56 IfSG.

Die wichtigsten Informationen/Voraussetzungen dazu:

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34,42 IfSG) oder unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und einen Verdienstausfall erleidet, kann nach § 56 IfSG eine Entschädigung beantragen.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – längstens für sechs Wochen – die Entschädigung für das zuständige Gesundheitsamt zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Entschädigungs- und Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim zuständigen Gesundheitsamt einzureichen. Antragsformulare können –fernmündlich oder per E-Mail – angefordert werden oder direkt auf dieser Seite (rechts) heruntergeladen werden.

Entschädigung wegen Kinderbetreuung

Seit dem 30.03.2020 können auch erwerbstätige Sorgeberechtigte (z.B. Eltern, Pflegeeltern) von minderjährigen Kindern gemäß § 56 Abs. 1a IfSG, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, unter den folgenden Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld beantragen (67% des Netto-Gehalts):

  • das betroffene Kind ist nicht älter als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen
  • es ist keine anderweitige Betreuung des Kindes möglich (z.B. keine Betreuung durch anderen Elternteil oder Notbetreuung möglich, kein Homeoffice möglich, etc.)
  • es ist kein bezahltes Fernbleiben möglich (z.B. Abbau von Überstunden, Kurzarbeitergeld)
  • Verdienstausfall durch persönliche Kinderbetreuung 

Achtung: Während der Schulferien besteht kein Anspruch.

Bitte beachten Sie

Kranke sind mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinung, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so dass die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung  vorrangig eintreten. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG.

Bis zu einem Zeitraum von fünf Abwesenheitstagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG, da für diesen Zeitraum in der Regel der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (§ 616 BGB).

Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen - und nicht Kranken - vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden.

Für den Verdienstausfall von Auszubildenden erhalten Arbeitgeber keine Verdienstausfallentschädigungen nach §56 Infektionsschutzgesetz - das Berufsausbildungsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber hier zur Lohnfortzahlung.