Anmeldung von geringfügig Beschäftigten
Anmeldung von geringfügig Beschäftigten
Leistungsbeschreibung
Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 SGB IV vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigte),
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (kurzfristig Beschäftigte).
Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird und beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich 556 Euro aufgrund des ab diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,82 Euro je Zeitstunde.
Weiterführende fachliche Informationen zur Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind in den Geringfügigkeits-Richtlinien sowie den diesbezüglichen Artikeln der summa summarum Ausgabe 3/2022 zu finden.
Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen für das Meldeverfahren wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
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