Baulastenauskunft: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
Das Baulastenverzeichnis wird beim Landkreis Harburg geführt. Die Städte Winsen und Buchholz führen ihr eigenes Baulastenverzeichnis. Wer ein berechtigtes Interesse zeigt, bekommt einen Auszug.
Berechtigtes Interesse liegt u.a. vor, wenn man Eigentümer, Käufer oder Kaufinteressent ist oder ein Wertgutachten vom Gutachter/Bank etc. erstellt werden soll.
Verfahrensablauf
Anfrage über das Service Portal oder per E-Mail?
Für eine Baulastenauskunft wird die Gemarkung, Flur und Flurstück benötigt. Bitte geben sie zusätzlich ihr berechtigtes Interesse an.
Im Service Portal kann zurzeit immer nur ein Flurstück abgefragt werden. Sollte eine Baulast vorhanden sein, erhalten sie diese mit Lageplan nur als PDF-Datei, ohne Beglaubigung und Siegel. Auch die Erstellung eines Bescheides/Negativbescheides ist im Portal nicht möglich. Sie bezahlen die Auskunft vorab und erhalten diese über das Portal zurück.
Sollten sie jedoch für ihre Bank oder für ein Wertgutachten etc. einen Bescheid benötigen oder sie möchten mehrere Flurstücke gleichzeitig abfragen, empfehlen wir ihnen die Beantragung der Auskunft per E-Mail an: baulasten@lkharburg.de.
Hier benötigen wir zusätzlich ihre Postanschrift. Sie bekommen dann einen Bescheid mit Rechnung und ggf. ein beglaubigtes Baulastenblatt zugeschickt.
Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist kostenpflichtig.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis Harburg für die Gemeinden Seevetal, Rosengarten, Hanstedt, Jesteburg, Tostedt, Neu Wulmstorf, Salzhausen, Stelle, Elbmarsch und Hollenstedt
Stadt Winsen: selbst
Stadt Buchholz: selbst
Voraussetzungen
Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen (s. unter Allgemein)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Welche Gebühren fallen an?
30 € pro Flurstück
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Bearbeitungsdauer
2-8 Tage, es kommt darauf an, ob noch die Historie des Flurstückes beim Katasteramt abgefragt werden muss
Rechtsgrundlage
§ 81 (5) NBauO