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Gehölzentnahme Antrag


Leistungsbeschreibung

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

  • Veränderungen der Gestalt,
  • Nutzung von Grundflächen oder
  • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

Nicht als Eingriff gilt die

  • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
  • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

Die Beseitigung von Gehölzen kann die Kriterien eines Eingriffs gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Sofern die Gehölze nicht durch andere Rechtsgrundlagen (Baumschutzsatzung einer Gemeinde oder durch einen Bebauungsplan) geschützt sind, bedarf es einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.

Sind Eingriffe bzw. Baumfällungen von Privatpersonen innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung einer Gemeinde geplant bzw. sind die Bäume/Gehölze in einem Bebauungsplan festgesetzt ist ein Antrag zur Baumfällung bei der dortigen Dienststelle zu stellen.

Es erfolgt eine Prüfung des konkreten Einzelfalles.

Die Genehmigung ergeht schriftlich mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Kompensation.

Sollten Unterlagen zur Prüfung fehlen oder im Ergebnis eine Genehmigung nicht erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung.

Landkreis Harburg

Abteilung Umwelt

Schloßplatz 6

21423 Winsen (Luhe)

Die Gehölze sind nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Baumschutzsatzung einer Gemeinde geschützt.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Gemarkung, Flur, Flurstück
  • ggf. Adresse und Hausnummer
  • Zustimmung des Eigentümers (sofern der Eigentümer nicht der Antragsteller ist)
  • Informationen zu Baum-/Gehölzart
  • Bei Bäumen Angaben zum Stammdurchmesser oder -umfang in 1,30 m Höhe; bei Hecken die Länge der Hecke; bei flächigen Gehölzen die betroffene Grünfläche
  • Aussagekräftige Fotos der betroffenen Gehölze und der unmittelbaren Umgebung
  • Zustimmung zu Ersatzpflanzungen zzgl. Lageplan (Pflanzplan) oder Begründung weshalb Ersatzpflanzungen nicht möglich sind zzgl. der Zustimmung zur Ersatzgeldleistung
  • Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs.

Es fallen ggf. Gebühren in einer Höhe von bis zu 130,00 Euro an. Die Höhe ist Abhängig vom Zeitaufwand für die Bearbeitung. Ggf. kommen Kosten für eine Ortsbesichtigung hinzu.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Die Bearbeitung Ihres Antrags kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.

§ 14 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 3 BNatSchG

Als Orientierung, ob es sich bei der geplanten Gehölzentnahme/Baumfällung um einen genehmigungspflichtigen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz handelt und wie sich die Kompensationspflanzungen (Anzahl/Art) darstellen könnten, steht der vom Landkreis Harburg entwickelte Orientierungsrahmen zur Verfügung.

Muss ein Gehölz aus Gründen der Verkehrssicherung beseitigt werden, wird dieser Grund regelmäßig für eine kurzfristige Genehmigung sprechen. Die Eingriffsregelung muss aber dennoch abgearbeitet werden, ein Antrag ist zu stellen. Die Genehmigung wird in solchen Fällen zunächst mündlich und nachträglich schriftlich erteilt. Die Entnahme beschädigter, kranker und toter Bäume kann ebenfalls einen Eingriff darstellen. Der besondere Artenschutz ist gem. § 44 BNatSchG immer zu berücksichtigen.