Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte werden in den allgemeinen Bürgerservices (Abt. 30 - Kfz-Zulassung) abgegeben.
Für langfristige Aufenthalte (z.B. Studium, Eheschließung) kann eine Verpflichtungserklärung nur bei der Ausländerbehörde in Winsen abgegeben werden.
Leistungsbeschreibung
Für die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis für langfristige Aufenthalte ist oftmals die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig.
Als langfristiger Aufenthalt zählt u.a. die Aufnahme eines Studiums, einer Ausbildung, die Teilnahme an einem Sprachkurs oder die Suche eines Arbeitsplatzes.
Auch für die Beantragung eines Schengen-Visums (in der Regel für einen Besuchsaufenthalt) ist die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig.
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, verpflichten Sie sich, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Verfahrensablauf
Die Verpflichtungserklärung können Sie online abgeben.
Sie haben dafür zwei Optionen:
- 1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung)
- 2. Teilelektronische Abwicklung des Verfahrens (Online-Vorbereitung, ohne elektronische Authentifizierung)
Wenn Sie das Verfahren vollständig elektronisch abwickeln (1):
- Über das Serviceportal des Landkreises Harburg geben Sie die notwendigen Informationen in dem Online-Antrag ein und melden sich mit dem Nutzerkonto Bund an
- Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels der jeweils aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises, Ihrer ID-Karte (EU-Angehörige) oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels
- Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird automatisch in das Formular übernommen.
- Vervollständigen Sie die Angaben im Online-Antrag
- Laden Sie Ihren Identitätsnachweis hoch
- bei langfristigen Aufenthalten müssen zusätzlich Einkommensnachweise zum Nachweis der Bonität hochgeladen werden
- Begleichen Sie die Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00€ mit Kreditkarte oder Paypal
- Die Ausländerbehörde übermittelt Ihnen die Urkunde in Papierform postalisch.
- Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
- Das Verfahren ist beendet.
- Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Wenn Sie das Verfahren teilweise elektronisch abwickeln (Online-Vorbereitung) (2):
- Über das Serviceportal des Landkreises Harburg geben Sie die notwendigen Informationen in dem Online-Antrag vollständig ein
- Laden Sie Ihren Identitätsnachweis hoch
- bei langfristigen Aufenthalten müssen zusätzlich Einkommensnachweise zum Nachweis der Bonität hochgeladen werden
- Begleichen Sie die Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00€ mit Kreditkarte oder Paypal
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Termin von der Ausländerbehörde zur persönlichen Vorsprache
- Bei der Abholung der Verpflichtungserklärung ist diese vor dem/der Mitarbeiter/in zu unterschreiben
- Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
- Das Verfahren ist beendet.
- Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Verpflichtungserklärung ist online über das Serviceportal des Landkreises Harburg zu beantragen.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde (Landkreis oder größere Stadt) am Wohnort der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers.
Voraussetzungen
Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung beim Landkreis Harburg:
- Gastgeber müssen im Landkreis Harburg gemeldet sein. Bei juristischen Personen muss sich der Geschäftssitz im Landkreis Harburg befinden. Beauftragte der juristischen Person müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen (Handelsregisterauszug, schriftlicher Nachweis der Prokura).
- Gastgeber müssen den Antrag persönlich stellen, es besteht keine Vertretungsmöglichkeit.
- Gastgeber müssen ihre Bonität nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Empfänger sozialer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch scheiden als Gastgeber aus.
- Für jede einzuladende Person ist eine gesonderte Verpflichtungserklärung abzugeben.
- Ausnahme: Begleitende Ehegatten und begleitende minderjährige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können in einer Verpflichtungserklärung zusammengefasst werden.
- Für langfristige Aufenthalte: Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten der ausländischen Person aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel
- persönliche Daten und Anschrift sowie Nummer des Heimatpasses der eingeladenen Person
- Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
- bei angestellten Personen: die letzten 6 Lohnabrechnungen oder Rentennachweis
- bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung, den letzten Einkommenssteuerbescheid, Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen
- bei Unternehmen: der GmbH-Jahresabschluss
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung).
Rechtsgrundlage
§§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz
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