Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
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Leistungsbeschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.01.2025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Allgemeine Informationen
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.01.2025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis in der/dem Sie wohnen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis in der/dem Sie wohnen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
• aktuelles biometrisches Passfoto
• alter Führerschein im Original
• gegebenenfalls Karteikartenabschrift
• gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Aktuelles Lichtbild - biometrisch
(Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich) - Die "Reste" des unbrauchbar gewordenen Führerscheins, sofern diese noch vorhanden sind.
- Bei Namensänderung zusätzlich: Amtlicher Nachweis über die Namensänderung, sofern das vorgelegte Ausweisdokument die Namensänderung noch nicht enthält
- Bei Änderung des Führerscheines wegen Wegfall einer Sehhilfe ist für die Klassen A,B,BE (inkl. Unterklassen) zumindest ein Sehtest vom Optiker erforderlich. Sollten Sie Inhaber der alten Klasse 3 oder der Klassen C- und D-Klassen sein ist zumindest ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Die Online - Umstellung in den EU-Kartenführerschein kostet inkl. Auslagen 26,50 Euro.
Die Umstellung in den EU-Kartenführerschein kostet inkl. Auslagen 32,50 Euro.
Für Eilfälle besteht die Möglichkeit, den EU-Kartenführerschein per Express zu bestellen. Die Gebühren erhöhen sich damit um weitere 45,00 Euro, wobei der EU-Kartenführerschein innerhalb von drei Werktagen beim Landkreis Harburg vorliegt.
Eine Expressbestellung ist nur persönlich vor Ort und nicht über den Onlineantrag möglich.
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Sie können Sie den Antrag auch digital über https://portal.landkreis-harburg.de/ stellen. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Serviceportal für den Landkreis Harburg!
Bei Wegfall einer Sehhilfe ist für Klassen A, B, BE (inkl. Unterklassen) ein Sehtest vom Optiker erforderlich.
Für Inhaber der alten Klasse 3, der Klassen C- und D ist ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)