Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Was bedeutet das?
Mit Umstellung ist der Umtausch des alten Führerscheins (grauer oder rosa Führerschein, DDR-Führerschein oder EU-Kartenführerschein ausgestellt vor dem 19.01.2013) in den neuen EU-Kartenführerschein gemeint.
Die neu ausgestellten Führerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.
Besteht eine Umtauschpflicht?
Ja, allerdings zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Inhabers bei Papierführerscheinen und Ausstellungdatum des Führerscheins bei EU-Kartenführerscheinen ohne Befristungsdatum.
Die Papierführerscheine müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:
Geburtsjahr
Umtauschfrist
vor 1953
19.01.2033
1953 - 1958
19.01.2022
1959 - 1964
19.01.2023
1965 - 1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025
Die EU-Kartenführerscheine ohne Befristung müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:
Ausstellungsjahr
Umtauschfrist
1999 - 2001
19.01.2026
2002 - 2004
19.01.2027
2005 - 2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012 bis 18.01.2013
19.01.2033
Klappt der Umtausch nicht fristgerecht, wird lediglich der Führerschein rechtlich ungültig, die Fahrerlaubnis ist davon nicht betroffen. Sollten Sie mit einem abgelaufenen Führerschein in eine Kontrolle geraten, haben Sie mit einem Ordnungsgeld zu rechnen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (oder Reisepass ) des Einwohnermeldeamtes
- Aktuelles Lichtbild - biometrisch
(Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich) - Originalführerschein
- Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde des letzten Führerscheins, falls der Landkreis Harburg nicht die ausstellende Behörde war und es sich um einen Papierführerschein handelt (diese kann telefonisch gebührenfrei bei der Ausstellungsbehörde, die im Führerschein steht, angefordert werden). Sollten Sie bereits einen EU-Kartenführerschein (ohne Befristung) besitzen, werden die Daten direkt seitens der Führerscheinstelle aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister abgefragt.
Die Karteikarte mit all ihren Angaben dient dem Datenabgleich und der Nacherfassung im örtlichen Fahrerlaubnisregister . Nach Aushändigung werden die Fahrerlaubnisdaten an das zentrale Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeldet.
Besonderheiten für Lkw- und Busfahrer!
- Lkw-Fahrer
Inhaber der Klasse 2 dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen C und/oder CE führen. Mit Erreichen des 50. Lebensjahres muss der Führerschein in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
Für die Umstellung gibt es ausreichende Übergangsfristen: Wer bis zum 31.12.1999 50 Jahre alt ist oder bis dahin das 50. Lebensjahr vollendet, darf noch bis zum 31.12.2000 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE mit dem alten Führerschein führen. Ab dem 01.01.2001 verliert die alte Klasse 2 ohne Umstellung ihre Gültigkeit.
Für die Umstellung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klasse C/CE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.
Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen C und CE für weitere fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Befristung ist eine erneute Gesundheitsprüfung sowie ein Antrag auf Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen notwendig.
- Busfahrer
Der alte Führerschein der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf der nach altem Recht eingetragenen Befristung gültig. Die danach erforderliche Verlängerung wird nach den Vorschriften der neuen Fahrerlaubnisverordnung vorgenommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dazu die allgemeine Fahrerlaubnis in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen durch Beantragung des EU-Kartenführerscheins umzustellen (§ 48 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung).
Für die Verlängerung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klassen D1, D1E, D und/oder DE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.
Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen D1, D1E, D und/oder DE für weitere fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Vorlage eines arbeits- oder betriebsmedizinischen Gutachtens nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Überprüfung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfunktionen (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.
Besonderheiten für Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3
Mit der alten Klasse 3 dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zGM geführt werden, und es darf das 1,5fache (= 11 t) als Anhängelast gezogen werden, sofern dies nach den technischen Vorgaben des Zugfahrzeuges zulässig ist (§ 42 Absatz 1 Straßenverkehrszulassungs-ordnung - StVZO). Zusammen ergibt sich eine Berechtigung für einen Zug mit drei Achsen bis max. 18,5 t zGM, wobei das Zugfahrzeug nur bis 7,5 t zGM haben darf. Diese Kombination ist in den neuen EU-Fahrerlaubnisklassen nicht enthalten. Von daher wird die Klasse CE mit einer einschränkenden Schlüsselzahl (CE79) erteilt. Damit wird die Erlaubnis für einen Zug aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit Anhängern mit einer Gesamtmasse des Zuges von mehr als 12 t und mit bis zu 3 Achsen erteilt: 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3).
Diese Berechtigung kann bei der Umstellung in den EU-Kartenführerschein mit beantragt werden. Sie wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Ab bzw. über das 50. Lebensjahr hinaus sind die obigen Hinweise für Lkw-Fahrer für die ärztliche und augenärztliche Untersuchung zu beachten. Die beiden notwendigen Gutachten sind dann bei der Antragstellung mit vorzulegen.
Sollte bei einer Zugkombination der Klasse C1E (Zugfahrzeug bis 7,5 t zGM mit Anhänger bis 4,5 t zGM und einer Gesamtmasse des Zuges bis 12 t) das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer sein als das Leergewicht des Zugfahrzeuges, so ist auch die beschränkte Fahrerlaubnis Klasse CE79 erforderlich und mit zu beantragen.
Eine weitere Berechtigung für Traktoren, sog. "Schnellläufer" in der Landwirtschaft, (Klasse T: Zugmaschinen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils nur in der Land- und Forstwirtschaft, einschl. Anhänger) kann ebenfalls bei der Umstellung mit beantragt werden.
Beide Berechtigungen können nur bei der Umstellung durch Ankreuzen auf der Antragsvorderseite mit beantragt werden. Weitere Fragen können direkt bei der Antragstellung besprochen werden!
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
• aktuelles biometrisches Passfoto
• alter Führerschein im Original
• gegebenenfalls Karteikartenabschrift
• gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Die Online - Umstellung in den EU-Kartenführerschein kostet inkl. Auslagen 25,30 Euro.
Die Umstellung in den EU-Kartenführerschein kostet inkl. Auslagen 30,30 Euro.
Für Eilfälle besteht die Möglichkeit, den EU-Kartenführerschein per Express zu bestellen. Die Gebühren erhöhen sich damit um weitere 45,00 Euro, wobei der EU-Kartenführerschein innerhalb von drei Werktagen beim Landkreis Harburg vorliegt.
Eine Expressbestellung ist nur persönlich vor Ort und nicht über den Onlineantrag möglich.
Bemerkungen
Sie können Sie den Antrag auch digital über https://portal.landkreis-harburg.de/ stellen. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Serviceportal für den Landkreis Harburg!
Bei Wegfall einer Sehhilfe ist für Klassen A, B, BE (inkl. Unterklassen) ein Sehtest vom Optiker erforderlich.
Für Inhaber der alten Klasse 3, der Klassen C- und D ist ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)