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Ausbildungsförderung Bewilligung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte


Leistungsbeschreibung

Ausbildungsförderung kann vielfach auch für einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland - Studium oder eine schulische Ausbildung (einschließlich Praktika) - gewährt werden.

Für die Förderung eines Ausbildungsaufenthalts im Ausland müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für das BAföG nachweisen. Wenn Sie wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Eltern keine Ausbildungsförderung in Deutschland erhalten sollten, können Sie dennoch einen Antrag auf Auslandsförderung stellen, da hierfür andere Bedarfssätze gelten.

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind --je nach Zielland -bestimmte zentrale Ämter für Ausbildungsförderung in Deutschland zuständig.

Dies gilt auch, wenn Sie bereits im Inland Ausbildungsförderung erhalten oder nur einen Teil Ihrer Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland absolvieren wollen.

Weitere Informationen und das für Ihr Zielland zuständige BAföG-Auslandsamt finden Sie auf der folgenden Internetseite:

Die zuständige Stelle richtet sich danach, in welchem Land Sie die Ausbildung oder das Praktikum absolvieren möchten. 

Finden Sie die zuständige Stelle

  • deutscher Staatsbürger
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • Höchstalter 29 Jahre, bei einem Masterstudium 34 Jahre. Ausnahmen von diesen Altersgrenzen gelten jedoch z. B. für Auszubildende des Zweiten Bildungswegs oder für Auszubildende, die bei Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren bzw. 35 Jahren ein eigenes Kind unter zehn Jahren erziehen.
  • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung

  • Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
  • ggf. weitere Antragsunterlagen

Es fallen keine Gebühren an.

Es fallen keine Gebühren an.

Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.

Wegen der aufwändigeren Antragsbearbeitung bei der Auslandsförderung empfiehlt sich eine Antragstellung mindestens sechs Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt.

Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.

Die Formblätter werden von der zuständigen Stelle bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ausdruckbar vor.

Ggf. können die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland dazu führen, dass auch solche Auszubildende gefördert werden können, die im Inland insb. wegen der Höhe des Einkommens der Eltern keine Förderung bekommen.
So werden nachweisbar notwendige Studiengebühren für die Dauer bis zu einem Jahr und bis zu einer Höchstgrenze von 4.600 Euro übernommen. Auch Zuschläge für die Reise zum Ausbildungsort, zur Krankenversicherung sowie ggf. (abhängig vom Zielland) für höhere Lebenshaltungskosten sind möglich.

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur