KFZ-Zulassung: Saisonkennzeichen
KFZ-Zulassung: Saisonkennzeichen
Textblöcke ein-/ausklappenSaisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden.
Leistungsbeschreibung
Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzerinnen/Besitzer beziehungsweise Halterinnen/Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen. Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z. B. 05/11 = das Fahrzeug darf von Mai bis November benutzt werden).
Bitte beachten Sie:
Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
- Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)
Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.
Termine können online oder telefonisch gebucht werden.
Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de
Hotline: 04171 693-800
Fahren Sie Ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr über, sondern nur im Sommer oder nur im Winter? Dann könnte das Saisonkennzeichen für Sie interessant sein.
Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile sowie "Winterautos" gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Halter können sich damit das häufige Außerbetriebsetzen und Wiederzulassen und damit jeweils Besuche in der KFZ-Zulassungsstelle sparen. Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes (der KFZ-Haftpflichtversicherungsschutz muss jedoch ganzjährig aufrecht erhalten werden! ).
Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Betriebszeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Der Zeitraum wird dann rechts auf dem Kennzeichenschild dargestellt (z. B. bedeutet 05-10: Das Fahrzeug darf von Mai - Oktober im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden).
Außerhalb des Betriebszeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr bewegt werden oder auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt sein .
Verfahrensablauf:
Sie müssen den Antrag persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter stellen.
Das Fahrzeug muss grundsätzlich nicht vorgeführt werden.
Achtung:
Wenn Sie den Betriebszeitraum ändern möchten, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung (EVB), in der der Saisonzeitraum angegeben ist, sowie neue Kennzeichen schilder (jedoch in der Regel kein neues Kennzeichen, das heißt keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination) für das Fahrzeug.
Verfahrensablauf
Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum – mindestens 2 bis maximal 11 Monate jährlich – fest, in welchem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Grundstücken (z. B. in einer Garage) stehen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Erteilung des Saisonkennzeichens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Saisonkennzeichen werden von der zuständigen Stelle abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
INFORMATION ZU i-KFZ (internetbasierte Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeuges)
Möchten Sie sich den Besuch im BürgerService sparen?
Die internetbasierte Zulassung oder internetbasierte Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeuges können Sie auf unserem Portal beantragen.
Weitere Informationen und zum Portal:
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit Angabe des Saisonzeitraumes
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war
- bisherige Kennzeichen
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- gegebenenfalls Bescheinigung über die vor dem 1. Oktober 2005 erfolgte Abmeldung/Stilllegung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung mit Angabe des Saisonzeitraumes (ggf. nicht eingetragen, anhand der EVB in der Zulassung feststellbar)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -Brief)
- Bescheinigung über die gültige letzte Hauptuntersuchung (HU)
- bisherige Kennzeichenschilder
- SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
zusätzlich vorzulegen bei Beantragung der Zulassung:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Personalausweis / Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten - für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass - für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll - der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
- der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.
Die Gebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens im BürgerService beträgt mindestens 31,20 EUR.
Beantragen Sie das Saisonkennzeichen internetbasiert auf unserem Portal, beträgt die Gebühr mindestens 17.20 EUR.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand ( zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
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Bitte beachten Sie, dass Sie neue Kennzeichenschilder benötigen. Den Preis erfragen Sie bitte bei einer Schilderprägestelle Ihrer Wahl.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Anträge / Formulare
Sie müssen den Antrag persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Möglicherweise steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Ihre Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zuteilung des Saisonkennzeichens informiert. Das Fahrzeug ist der zuständigen Stelle vorzuführen, sofern diese nicht darauf verzichtet.
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen) SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen) Vollmacht für Regelungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines KraftfahrzeugesBemerkungen
Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen, das heißt keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination) für das Fahrzeug.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Eine Kombination aus Saison- und Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) kann seit 01.10.2017 zugeteilt werden. Für die Umstellung werden Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Teil II (Fahrzeugbrief) und eine neue elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) benötigt.
Falls Sie das Fahrzeug außerhalb des Saisonzeitraumes für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten bewegen müssen, können Sie dafür ein Kurzzeitkennzeichen verwenden. Nähere Informationen finden Sie hier .
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion