Genehmigungsfreie Baumaßnahmen §62 und Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen
Leistungsbeschreibung
Spezielle HinweiseDie Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Welche Unterlagen einzureichen sind, ist der Bauvorlagenverordnung zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Spezielle HinweiseDas Mitteilungsverfahren kann auch digital von dem Entwurfsverfasser über das Portal des Landkreises eingereicht werden. Bitte nutzen Sie diesen Weg um eine möglichst schnelle und konsequent digitale Bearbeitung des Antrags zu ermöglichen.
Der Entwurfsverfasser muss sich dafür zuerst am Portal anmelden. Im Portal wird das Antragsformular ausgefüllt und damit automatisch der Vorgang beim Landkreis angelegt. Danach kann der Entwurfsverfasser über ein Login in Auskunft+ die Antragsunterlagen hochladen. Dafür ist entweder eine qualifizierte digitale Signatur erforderlich oder eine beidseitig eingescannte Kopie des Bundespersonalausweises mit dem Antrag und den vollständigen Bauvorlagen vom Entwurfsverfasser hochzuladen.
Bitte stellen Sie je Gebäude einen separaten Antrag. Ein Wohnhaus mit Nebengebäude (Garage, Gartenhaus) gilt dabei als ein Gebäude.
Dem Entwurfsverfasser muss eine mit Tagesdatum unterschriebene Vollmacht des Bauherrn vorliegen. Der Antrag ist vom Bauherrn dann nicht mehr zu unterzeichnen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Mitteilung, dass die Unterlagen vollständig vorliegen, digital zum Download zur Verfügung gestellt. Hierzu erhalten Sie eine abschließende Nachricht.
Dieses gilt derzeit nicht für Mitteilungsverfahren im Bereich der Städte Winsen und Buchholz, hier sind die Anträge weiterhin in Papier einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle HinweiseDie Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der Städte Winsen und Buchholz in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Was sollte ich noch wissen?
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung