Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung
Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung
Textblöcke ein-/ausklappenWenn eine Messe, eine Ausstellung oder einen Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung nötig, sofern die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
- Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
- Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
- Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
- bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
- Veranstaltung eines Wochenmarktes
- Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
Verfahrensablauf
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen oder Großmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.
Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
- geeigneter Veranstaltungsort
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste,
- Antrag auf Festsetzung,
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten,
- Führungszeugnis Belegart 0,
- Gewerbezentralregisterauskunft Belegart 9,
- Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
bei juristische Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
Verwenden Sie bitte das hinterlegte Antragsformular. Benötigte Unterlagen ergeben sich daraus.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21 und 40.1.22 an.
Nach Zeitaufwand, höchstens 513 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer
§ 6a Absatz 2 i. V. m. § 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Bemerkungen
Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Wird eine festgesetzte Veranstaltung nicht durchgeführt, hat der Veranstalter dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Festlegung von Wochenmärkten erfolgt durch die jeweilige Gemeinde.
Messen sind zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Ausstellungen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert (z.B. Regionalausstellungen).
Großmärkte sind Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr