KFZ-Zulassung: Umschreibung aus anderem Zulassungsbezirk mit Halterwechsel
KFZ-Zulassung: Umschreibung aus anderem Zulassungsbezirk mit Halterwechsel
Textblöcke ein-/ausklappenBei Umschreibung eines Fahrzeuges auf eine neue Halterin/einen neuen Halter in einem anderen Zulassungsbezirk, muss im neuen Zulassungsbezirk ein Antrag gestellt werden.
Verfahrensablauf
INFORMATION ZU i-KFZ (internetbasierte Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeuges)
Möchten Sie sich den Besuch im BürgerService sparen?
Die internetbasierte Zulassung oder internetbasierte Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeuges können Sie auf unserem Portal beantragen.
Weitere Informationen und zum Portal:
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, müssen Sie die Zulassung des Fahrzeuges im BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten) beantragen.
Voraussetzungen
- Zulassung des Fahrzeuges auf den Hauptwohnsitz einer Privatperson
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts – nicht älter als 3 Monate
Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich). Hier ist zu beachten, dass die Kennzeichen nicht eigenhändig entstempelt werden dürfen. Dies wird in der Straßenverkehrsbehörde gemacht.
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaf tern durch Unterschrift bestätigt
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder bei zugelassenen Fahrzeugen, sofern das auswärtige Kennzeichen nicht weitergeführt werden soll
- Versicherungsbestätigung (EVB)
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung aus dem Stempel im Fahrzeugschein hervorgeht)
- SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht und Ihr Personalausweis oder Reisepass - bei Zulassung auf Minderjährige: unterschriebene Einwilligungserklärung, Formular siehe unten.
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass - für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühr beträgt mindestens
30,30 EUR
, wenn Sie die Umschreibung im BürgerService beantragen. Beantragen Sie die Umschreibung internetbasiert auf unserem Portal, beträgt die Gebühr mindestens
14,30 EUR
.
Wenn das Fahrzeug, das zugelassen werden soll, über alte Fahrzeugpapiere verfügt, wird eine zusätzliche Gebühr von 8,70 EUR für den Umtausch fällig. Muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug hat bereits neue Papiere) ersetzt werden, weil sie vollgeschrieben ist, wird eine Gebühr von 13,80 EUR zusätztlich fällig.
Eventuelle
zusätzliche
Gebühren für bestimmte, besondere Konstellationen (
zum Beispiel
Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulasusngsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug erworben haben, müssen Sie dieses unverzüglich auf Ihren Namen umschreiben oder vorübergehend außer Betrieb setzen lassen.
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
Eine Kennzeichenmitnahme des auswärtigen Kennzeichens (z. B. HH-...) ist seit 01.10.2019 bundesweit auch bei Halterwechsel (z. B. Verkauf des Fahrzeuges) möglich .
Dies gilt nur für zugelassene Fahrzeuge . Ist ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Umschreibung außer Betrieb gesetzt (abgemeldet), ist eine Kennzeichenmitnahme nicht möglich.
Die Kennzeichenmitnahme erlischt auch, wenn das Fahrzeug nach der Umschreibung außer Betrieb gesetzt wird. Eine Reservierung des auswärtigen Kennzeichens im Landkreis Harburg ist nicht möglich.
Bei Kennzeichenmitnahme wird eine verminderte Gebühr von 19,90 EUR (zzgl. eventuell zusätzlicher Gebühren, z. B. wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II -Fahrzeugbrief- vollgeschrieben ist) erhoben.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion