KFZ-Zulassung: Abmeldung / Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
KFZ-Zulassung: Abmeldung / Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Textblöcke ein-/ausklappen- Außerbetriebsetzung Bewilligung
- Fahrzeug wird abgemeldet und darf danach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen; gilt auch für Anhänger
- Fahrzeug darf danach nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden
- erforderliche Unterlagen:
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
- Voraussetzungen:
- bei Verschrottung: Nachweis der Fahrzeugverwertung, welche die die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs bestätigt (Verwertungsnachweis).
- Verbleibserklärung, wenn Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Beantragung: persönlich oder in Vertretung; Ausweisdokumente im Original notwendig
- zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
Verfahrensablauf
INFORMATION ZU i-KFZ (internetbasierte Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeuges)
Möchten Sie sich den Besuch im BürgerService sparen?
Die internetbasierte Zulassung oder internetbasierte Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeuges können Sie auf unserem Portal beantragen.
Weitere Informationen und zum Portal:Â
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Bitte wenden Sie sich an einen der Standorte des BürgerService (siehe rechts). Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsstelle in Deutschland außer Betrieb setzen lassen, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschild (er)
- Verwertungsnachweis, wenn das Fahrzeug einem anerkannten Verwertungsbetrieb zur Verwertung überlassen wurde (näheres dazu finden Sie in der Rubrik Dienstleisungen rechts)
Die Erklärung zur Außerbetriebsetzung (siehe Formulare rechts) können Sie auch beim Sachbearbeiter im BürgerService ausfüllen.
Wenn die Unterlagen vollständig vorgelegt werden, brauchen Sie keine Vollmacht .
Welche Gebühren fallen an?
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde
Die Gebühr beträgt bei der Außerbetriebsetzung im BürgerService
16,50 EUR
.
Wenn Sie den Antrag internetbasiert stellen, beträgt die Gebühr
2,70 EUR
.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand ( zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 16 paragraph 1 of the Vehicle Registration Ordinance (FZV)
- Appendix Fee number 224 of the Schedule of Fees for Road Traffic Measures (GebOSt)
- § 17 of the Vehicle Registration Ordinance (FZV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
- Kundeninformation i-Kfz internetbasierte Zulassung 2023.pdf
- Broschüre BürgerService
- Checkliste: Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
- Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
- Erklärung zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
- Link i-Kfz-Portal Landkreis Harburg
- KFZ-Zulassung: internetbasierte Zulassung und Abmeldung (iKFZ)
- KFZ-Zulassung: Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeuges nach Außerbetriebsetzung
- Überlassung eines Fahrzeuges: Bescheinigung
- KFZ-Zulassung: Wunschkennzeichen
Bemerkungen
- Suche der zuständigen Zulassungsstelle / der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-KfZ) nach Postleitzahlen und Suchbegriffen
- Informationen zur Internetbasierte Fahrzeugzulassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
- Search of the responsible registration office / internet-based vehicle registration (i-KfZ) by postcode and search terms
- Information on internet-based vehicle registration on the website of the Federal Ministry of Digital and Transport (BMDV)
Rückfahrt mit ungestempelten Kennzeichenschildern:
Die Rückfahrt mit dem außer Betrieb gesetzten (abgemeldeten) Fahrzeug ist am selben Tag möglich, wenn es zum Zeitpunkt der Abmeldung haftpflichtversichert ist.
Es müssen für die Rückfahrt die entstempelten Kennzeichenschilder angebaut werden.
Bei einer sofortigen Freigabe und Übernahme der Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug müssen neue Kennzeichenschilder erworben und abgestempelt werden, damit die Rückfahrt mit den entstempelten Kennzeichenschildern möglich ist.
Weitere Informationen: siehe Kundeninformation rechts.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung