An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Spezielle Hinweise

Bitte wenden Sie sich an einen der Standorte des BürgerService (siehe unten). Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsstelle in Deutschland außer Betrieb setzen lassen, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder
  • formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis  bei Entsorgung von PKWs und Klein-LKWs bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland
Spezielle Hinweise

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschild (er)
  • Verwertungsnachweis, wenn das Fahrzeug einem anerkannten Verwertungsbetrieb zur Verwertung überlassen wurde (näheres dazu finden Sie in der Rubrik Dienstleisungen unten)

Die Erklärung zur Außerbetriebsetzung (siehe Formulare unten) können Sie auch beim Sachbearbeiter im BürgerService ausfüllen.

Wenn die Unterlagen vollständig vorgelegt werden, brauchen Sie keine Vollmacht.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Gebühr beträgt 7,50 EUR.

Wenn Sie einen Verwertungsnachweis vorlegen, kostet dies 10,20 EUR zusätzlich.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmte, besondere Konstellationen (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulasusngsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Fahrzeuge, die ab dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.

Ab 01.01.2015 kann die Außerbetriebsetzung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.

Spezielle Hinweise

Rückfahrt mit ungestempelten Kennzeichenschildern:

Die Rückfahrt mit dem außer Betrieb gesetzten (abgemeldeten) Fahrzeug ist am selben Tag möglich, wenn es zum Zeitpunkt der Abmeldung haftpflichtversichert ist.

Es müssen für die Rückfahrt die entstempelten Kennzeichenschilder angebaut werden.

Bei einer sofortigen Freigabe und Übernahme der Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug müssen neue Kennzeichenschilder erworben und abgestempelt werden, damit die Rückfahrt mit den entstempelten Kennzeichenschildern möglich ist.

Weitere Informationen: siehe Merkblatt unten.

Fachlich freigegeben durch

AG Kommunenredaktion

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