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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

Leistungsbeschreibung

Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Spezielle Hinweise

Allgemeine Informationen

Sie können als sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen oder als Ehegatte / Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.



Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Spezielle Hinweise

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Die Antragsstellung ist per E-Mail oder postalisch möglich. Hierfür senden Sie das Antragsformular mit den gelisteten Unterlagen vollständig an Ihren Ansprechpartner.
  • Die Ausländerbehörde wird sich nach Prüfung des Antrages mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. 
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
  • Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen.
  • Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
  • Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.

Bitte beachten Sie : Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.

  • Sie führen mit Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
  • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.

Bitte beachten Sie : unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Spezielle Hinweise
  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
  • Sie sind sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen oder Ehegatte / Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen.
  • Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Ihr deutsches Kind oder Ihr deutscher Ehegatte / Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
  • Bei Ehegatten / Lebenspartnern: Ihre Ehe / Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.
  • Bitte beachten Sie : Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.

    • Bei deutschem Kind: Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtsnachweis für das minderjährige ledige deutsche Kind
    • Sie führen mit Ihrem deutschen Kind oder Ehegatten / Lebenspartner eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung).
    • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Dies ist mit einem Deutschzertifikat eines anerkannten Prüfungsinstitutes nachzuweisen.
      • Ausnahme: Die Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes erteilt. In diesem Fall ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse notwendig.

    Bitte beachten Sie : Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. 

    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Spezielle Hinweise
  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
  • Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtsnachweis für das minderjährige ledige deutsche Kind
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel anerkanntes Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
    • Ausnahme: Die Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes beantragt. In diesem Fall ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse notwendig.
  • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Gebühr: 100,00 EUR
Erteilung Aufenthaltserlaubnis Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hinweise: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronische Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung kann, können weitere Gebühren anfallen.
Spezielle Hinweise

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis : EUR 93,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

§ 45 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
  • Klagefrist: 1 Monat

Etwa sechs bis acht Wochen

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Spezielle Hinweise

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Antragsaufkommen stark variieren.

Nach Abschluss der Prüfung dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei etwa 4 bis 6 Wochen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Spezielle Hinweise

Das Antragsformular finden Sie hier .